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Sonntag, 5. September 2010
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Deutsches Mietrecht
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Tipp für alle Vermieter: Nebenkostenabrechnung, Heizkostenabrechnung und
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Betriebskostenabrechnung.
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Aktuelle Mietrechtsurteile
Allgemeine Informationen zur Betriebskostenabrechnung
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Wann darf der Vermieter sie berechnen?

Die Nummer 17 und damit die letzte Position der Betriebskostenverordnung führt immer wieder zu Streit zwischen Vermieter und Mieter. Was sind „sonstige Betriebskosten“, wann darf der Vermieter überhaupt „sonstige Betriebskosten“ in Ansatz bringen? Zumindest zu der Frage „Wann darf der Vermieter sonstige Betriebskosten abrechnen“, hat der Bundesgerichtshof in seinem Dachrinnenurteil vom 7. April 2004 (VIII ZR 167/03, MM 6/04, Seite 43) Stellung bezogen.
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Ist nichts vereinbart, muss auch nichts gezahlt werden!

Die Übernahme der Betriebskosten durch den Mieter ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, damit Betriebskosten überhaupt auf den Mieter umgelegt werden können, muss eine gültige Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Kostentragung bestehen. Fehlt diese Vereinbarung im Mietvertrag, was heutzutage eher die absolute Ausnahme ist, so muss der Mieter nur die vereinbarte Grundmiete entrichten. 
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Muss der Mieter hohe Nachforderungen bezahlen?

Was passiert eigentlich, wenn die Betriebskostenvorauszahlung bei Vertragsabschluss viel zu niedrig angesetzt wurde und der Mieter Jahr für Jahr hohe Nachzahlungen leisten muss. Kann er die Zahlungen verweigern? Hierzu bezog der Bundesgerichtshof 2004 Stellung.
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Betriebskostenguthaben: Wem steht es zu?

Wem muss der Vermieter ein Betriebskostenguthaben erstatten, wenn die Miete nicht vom Mieter, sondern von einer anderen Person auf das Konto gezahlt wird?

 

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Was ist das?

Viele Vermieter sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, unter die jährliche Betriebskostenabrechnung einen Zusatz folgender oder ähnlicher Art zu setzen " Die Betriebskostenabrechnung gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von X Wochen nach Zugang Einwände hiergegen erhoben werden".
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Neu entstandene Betriebskosten: Kann der Vermieter sie einfach umlegen?

Vermieter dürfen auch während eines laufenden Mietverhältnisses neu entstandene Betriebskosten einführen. Eine spezielle Informationspflicht ergibt sich daraus für sie nicht. Ein Vermieter hatte eine neue Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen und die Kosten dann per Nebenkostenabrechnung anteilig auf die Mieter umgelegt. Ein Mieter verweigerte jedoch die Zahlung, wonach letztendlich der BGH zu entscheiden hatte.
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Frau mit Lupe

Ist die Nebenkostenabrechnung formal und inhaltlich richtig?


Eine wilde Zusammenstellung der Ausgaben mit Rechensprüngen, die kein Mieter nachvollziehen kann, zieht den Ärger an und muss vom Mieter nicht akzeptiert werden.

Formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung, wenn sie folgende Mindestangaben enthält:

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Darf der Vermieter nachfordern, wenn er sich verrechnet oder Posten vergessen hat?

Grundsätzlich gilt, dass materielle (inhaltliche) Fehler innerhalb der Abrechnungsfrist korrigierbar sind. Daraus neu entstehende Forderungen oder Guthaben müssen vom Mieter ausgeglichen werden.

Der Mieter erhält die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 am 15.04.2009, es ergibt sich ein Guthaben über 85,20 Euro. Am 30.04.2009 wird dem Mieter das Guthaben überwiesen. Drei Monate später, also am 30.07.2009 korrigiert der Vermieter die Abrechnung, er hatte vergessen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde aus dem Jahr 2008 in Ansatz zu bringen. Der Mieter soll jetzt noch 254,30 Euro an den Vermieter überweisen. Muss der Mieter diese Forderung bezahlen?
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