Tipp für alle Vermieter: Nebenkostenabrechnung, Heizkostenabrechnung und
Anlage V in wenigen Schritten vom Tisch: WISO Vermieter ist die günstige
Softwarelösung für die bequeme und korrekte Erstellung der
Betriebskostenabrechnung.
|
|
Gäste |
|
Aktuell 13 Gäste online |
|
 |
|
Werbung |
|
|
Aktuelle Mietrechtsurteile |
-
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen darf.
weiter …
-
Ein Göttinger Mieter kam mit seinen Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, daraufhin drehte ihm der Vermieter kurzerhand Strom und Wasser ab. Kein Geld, kein Strom und Wasser…
weiter …
-
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen,…
weiter …
-
Die Kosten für die Anschaffung von Spaten, Rechen, Rasenmäher und Co. müssen vom Vermieter übernommen werden, der Kauf gehört nicht zu den Betriebskosten.Das AG Laufen…
weiter …
-
Zur Erstellung eines Energieausweises benötigte der Vermieter eines Einfamilienhauses die Verbrauchswerte der letzten Jahres seiner Mieter. Diese weigerten sich jedoch aus Gründen des Datenschutzes diese…
weiter …
-
Die Kosten der Rohrreinigung dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Mieter müssen selbst dann nicht zahlen, wenn der Mietvertrag eine finanzielle Beteiligung aller Mieter für…
weiter …
-
Sperrmüll- oder Entrümpelungskosten können nur dann als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn sie regelmäßig anfallen. Was nicht heißt, dass…
weiter …
-
Der BGH entschied, dass der Vermieter einer Wohnung bei vereinbarter Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zurückgreifen kann, um die Belegung…
weiter …
-
Laut Mietvertrag musste ein Mieter nur die Kosten für die Heizung, das Warmwasser und die Haftpflichtversicherung zahlen. Schon mit der folgenden Betriebskostenabrechnung rechnete der Vermieter…
weiter …
-
Die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der Gaszuleitungen stellen Betriebskosten im Sinne des § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dar und sind damit umlagefähig. Das hat das…
weiter …
-
Für 606,68 Euro lies ein Vermieter im Jahr 2005 den Öltank der Heizungsanlage reinigen. Seinem Mieter stellte er 103,50 Euro davon in der Betriebskostenabrechnung in…
weiter …
-
Die Prüfkosten der Elektroinstallationen eines Hauses können vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden, wenn diese Kosten unter " sonstige Betriebskosten" (Nummer 17 der…
weiter …
-
Ein Mieter hatte 1978 einen Mietvertrag geschlossen, der unter „Sonstigen Vereinbarungen“ die Regelung enthielt „Der Mieter ist verpflichtet, den angelegten Zier- und Nutzgarten zu pflegen“.…
weiter …
-
Der Kläger ist Vermieter einer von den Beklagten gemieteten Sechs-Zimmer-Wohnung in Berlin. Mit der Klage verlangt er Nachzahlung von Betriebskosten aufgrund von Nebenkostenabrechnungen für die…
weiter …
-
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung verbrauchsabhängig abrechnen muss oder ob…
weiter …
-
Selbst wenn für einen längeren Zeitraum die Betriebskosten nicht abrechnet wurden, ist die Regelung aus dem Mietvertrag nicht geändert worden und das Recht zur Geltendmachung…
weiter …
-
Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten!Da staunten die Bewohner eines Kölner Mietshauses nicht schlecht. Für die Hausmeisterdienste der Firma…
weiter …
-
Wenn die ("kalten") Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten…
weiter …
-
Der Mietvertrag der Parteien sieht - unter Verweis auf die Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung - formularmäßig vor, dass der Mieter die…
weiter …
-
Der Streit um die Nebenkosten beschäftigt deutsche Mietrichter so sehr wie kaum ein anderes Thema um so mehr, als die Kosten für diese "zweite Miete"…
weiter …
-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter Betriebskosten nachfordern kann, wenn er dem Mieter zwar vor Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist…
weiter …
-
Der Fall: Die Kläger waren vom 1. November 2001 bis zum 31. Mai 2004 Mieter einer Eigentumswohnung. Im Mietvertrag waren einheitliche Vorauszahlungen für Heizkosten und…
weiter …
-
Wird in einer Mietwohnung ein "wohnungsbezogener Kaltwasserzähler" eingebaut, dann kann dies eine Erhöhung des Mietwerts darstellen. Schließlich ist dadurch eine bessere Abrechnung des Verbrauchs möglich.…
weiter …
-
Leitsatz: Eine Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten der Heizung "erläutert durch Anlage 3 zu § 27 II. BVO" zu tragen hat,…
weiter …
-
Der Fall: Die Klägerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, nimmt den Mieter auf Bezahlung der Kosten für die Lieferung von Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser und Fernwärme in Anspruch.…
weiter …
-
Kauf und Anbringung eines Feuerlöschers zählen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Die jährliche Wartung und der Austausch der Löschflüssigkeit können als "sonstige Betriebskosten"…
weiter …
-
Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden…
weiter …
-
Der Vermieter ist bei der Abrechnung von Wasserkosten mangels entsprechender Vereinbarungen nicht verpflichtet, verschiedene Nutzergruppen durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen. Der Verbrauch von Wohneinheiten…
weiter …
-
Es muss wohl ein Preusse gewesen sein, der in seiner Betriebskostenabrechnung über Kosten für ein halbes Wiesenhähnchen und eine Maß Bier auf dem Oktoberfest stolperte.…
weiter …
-
In der Regel sind die Kosten für die Entfernung von Graffiti an Hauswänden nicht vom Vermieter im Wege der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegbar, da…
weiter …
-
Bei abgelaufener Eichfrist dürfen Wasserzähler nicht mehr zur Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs verwendet werden - ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
weiter …
-
Ein Vermieter klagte beim Mieter die Betriebskostennachzahlung ein. Der Mieter wollte nicht zahlen, da der Vermieter ihm nicht die angeforderten Kopien zugeschickt hatte. Vor Gericht…
weiter …
-
Vermieter haben es in Zukunft leichter. Musste die Betriebskostenabrechnung bisher jedem im Mietvertrag aufgeführten Mieter zugesandt werden, reicht in Zukunft die Absendung an einen Mieter.…
weiter …
-
Viele Mieter kennen das Problem. Gartenpflegekosten werden umgelegt, obwohl sie die Gartenfläche gar nicht nutzen dürfen oder können. Hiergegen ging ein Mieter an und in…
weiter …
-
Die Umlage von "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume ist weder überraschend im Sinne von § 305 c…
weiter …
-
Ein Mieter weigerte sich die Betriebskostennachzahlung zu begleichen und drohte gleichzeitig mit einer Mietminderung. Das war zuviel für einen Vermieter aus Greifswald. Er Schritt zur…
weiter …
-
Der Vermieter hat die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.
Der Fall: Die Beklagte war bis…
weiter …
|
|
|
|
Keine Korrektur nach Ablauf der Ausschlussfrist |
|
|
|
Vermieter müssen auf die Ausschlußfristen achten!Nach Einführung des neuen Mietrechts und der damit verbundenen Einführung der Abrechnungs- und Ausschlussfristen des § 556 BGB gab es zahlreiche Urteile des BGH wegen zu spät erstellter Abrechnungen oder korrigierter Abrechnungen. In allen Fällen forderten Vermieter eine Nachzahlung und in allen Fällen entschied der BGH gegen die Vermieter.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass ein Vermieter der die zwölfmonatige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 versäumt hat, keine Nachforderungen mehr stellen kann.
BGH Az. VIII ZR 94/05: Die Abrechnungen der Jahre 2001 und 2002 trudeln in 2004 ein Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 teilte der Vermieter dem schon lange ausgezogenen Mieter die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 mit. Die sich daraus ergebende Nachforderung in Höhe von 185,89 € beglich der Mieter anstandslos. Nach einem Blick ins BGB forderte der ehemalige Mieter seinen Vermieter jedoch auf, die Nachzahlung wieder zurück zu erstatten. Sie sei wegen Versäumung der einjährigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen gewesen, was er bei der Zahlung nicht gewusst habe.
Die Klage wurde zugunsten des ehemaligen Mieters entschieden. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB, der auf den hier in Rede stehenden Abrechnungszeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 Anwendung findet, ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Danach hat der Beklagte dem Kläger die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 mit Schreiben vom 26. Januar 2004 nicht fristgemäß mitgeteilt. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die Versäumung der Frist nicht zu vertreten hat ist die Geltendmachung der Nachforderung ausgeschlossen. Die Zahlung des ehemaligen Mieters wurde auf eine nicht bestehende Schuld und damit ohne Rechtsgrund geleistet. Bei nicht fristgerechter Abrechnung verliert der Vermieter den Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten.
Weiter führte der BGH aus, Sinn und Zweck des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf dienen der Abrechnungssicherheit für den Mieter und sollen Streit vermeiden. Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (BGH Az.: VIII ZR 94/05).
BGH Az. VIII ZR 115/04: In einem zweiten vom BGH entschiedenen Fall aus dem Jahr 2004 ging es zum einen um die Frage, ob ein falsch gewählter Umlageschlüssel zu den formalen oder materiellen Fehlern der Betriebskostenabrechnung zählt und ob der Vermieter durch eine zu spät durchgeführte Korrektur seinen Anspruch auf Erstattung des Nachzahlungsbetrages verliert
In dem zu entscheidenden Fall war im Mietvertrag eine Umlage der Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen vorgesehen. Der Vermieter hatte jedoch für 2001 im Laufe des Jahres 2002 eine Abrechnung nach dem Verhältnis der Wohnflächen vorgelegt und damit zunächst 658,01 € gefordert. Auf den Widerspruch der Mieter übersandte er erst im Februar 2003 eine auf der Grundlage der Miteigentumsanteile geänderte Abrechnung, die mit einer Nachforderung von 694,14 € endete. Diesen Betrag machte der Vermieter mit seiner Klage geltend.
Aber handelte es sich bei Verwendung eines falschen Umlageschlüssels überhaupt um einen materiellen Fehler oder nicht vielmehr um einen formellen Fehler? Nein, sagte dazu der Bundesgerichtshof. Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umlageschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel der Abrechnung vor. Formell ordnungsgemäß ist eine Abrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Zu einer solchen Abrechnung gehört die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen. Diesen Anforderungen wurde die Abrechnung gerecht, es wurde ein nachvollziehbarer Verteilschlüssel angegeben, nur leider der Falsche. Somit liegt ein inhaltlicher Fehler vor. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist allerdings nach Ablauf der Abrechnungsfrist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Dies war jedoch nicht der Fall. Im Januar 2003 war deshalb eine Korrektur der Abrechnung für das Jahr 2001 zu Lasten des Mieters ausgeschlossen. Der Mieter muss die Nachzahlung des 2002 abgerechneten geringeren Betrages von 658,01 € zahlen, zur Zahlung des neu ausgerechneten Betrages ist er nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht verpflichtet (BGH Az.: VIII ZR 115/04). BGH Az. VIII ZR 190/06: Aus einem Guthaben wird eine Nachzahlung, leider zu spät korrigiert
Im Dezember 2004 erstellte die Vermieterin die Abrechnung für das Jahr 2003, es ergab sich ein Guthaben über 208,73 Euro für die Mieter. Im Februar 2005 schaute die Vermieterin noch einmal über die Abrechnung und musste einige Posten korrigieren, die Mieter sollten nun noch 115,06 Euro an die Vermieterin überweisen, das zuvor errechnete Guthaben wurde nicht ausgezahlt. Der Mieter zahlte nicht, die Vermieterin zog vor Gericht. Auch hier verwies der BGB wieder auf die Abrechnungs- und Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3. Die Abrechnungsfrist und die Ausschlussfrist von Nachforderungen nach Fristablauf dient der Abrechnungssicherheit für den Mieter und soll Streit vermeiden. Selbst wenn aus einem Guthaben ein Nachzahlungsbetrag wird, so ist der Mieter nach Fristablauf an die Abrechnung gebunden und sogar verpflichtet, dieses Guthaben an den Mieter auszuzahlen. Leistet der Vermieter einer auf der Nebenkostenabrechnung basierenden Zahlungsaufforderung des Mieters nicht Folge, kann dieser aufgrund des Guthabens sogar gegen die monatliche Mietforderung aufrechnen. |
|
|
|
|
 |
|