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Sonntag, 5. September 2010
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Ein Empfänger reicht für die Zusendung der Betriebskostenabrechnung PDF Drucken E-Mail
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Vermieter haben es in Zukunft leichter. Musste die Betriebskostenabrechnung bisher jedem im Mietvertrag aufgeführten Mieter zugesandt werden, reicht in Zukunft die Absendung an einen Mieter.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter die Nebenkostenabrechnung mit einem an die Eheleute gerichtetem Schreiben verschickt. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag auf Heizkosten entfiel. Die hierzu separat erstellte Abrechnung enthielt jedoch nur die Ehefrau als Empfängerin. Die Eheleute lehnten die Begleichung der Heizkostennachzahlung ab, da sie der Meinung waren die Heizkostenabrechnung könne nur einheitlich allen Mietern zugehen um gültig zu sein.

Das sah der Bundesgerichtshof anders. Bei einer Betriebskostenabrechnung handelt es sich weder um eine Willenserklärung noch um eine Gestaltungserklärung, die - wie etwa eine Kündigung - nur einheitlich gegen alle Mieter wirken könne. Mehrere Mieter haften dem Vermieter für den Ausgleich von Nebenkostennachforderungen - ebenso wie für die Miete - als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher nach §§ 421 ff. BGB berechtigt, den Ausgleich von Mietrückständen (einschließlich noch ausstehender Nebenkostenzahlungen) nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen (BGH, VIII ZR 263/09).

§ 421 BGB: Gesamtschuldner 

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten 

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen…

(2) …

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. 

 

 
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